Die SFDR, auf Deutsch die Offenlegungsverordnung, erleichtert seit 2021 mit der Einführung von Artikel 8 und Artikel 9 die Erfassung des Volumens von Finanzprodukten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. In der Marktpraxis wird die SFDR häufig zur Produktkategorisierung verwendet, indem Produkte als Artikel 8 („hellgrün“) oder Artikel 9 („dunkelgrün“) deklariert werden.
SFDR ist ein Transparenzinstrument
Die Verwendung der Bezeichnung ist jedoch ein weitverbreiteter Irrtum und für Verbraucherinnen und Verbraucher irreführend, denn die SFDR wurde als Transparenzinstrument konzipiert. Das bedeutet, dass diese Verordnung lediglich regelt, welche Daten offengelegt werden müssen, es sind keine Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt. Damit ermöglicht die SFDR keine Rückschlüsse auf den Nachhaltigkeitsanspruch von Finanzprodukten.
Die EU-Kommission hat das Bedürfnis des Marktes nach Standardisierung erkannt und prüft derzeit eine Überarbeitung der Verordnung. Dazu wurden auch unterschiedliche Stakeholder konsultiert, darunter auch das FNG. Wir setzen uns dafür ein, dass die Finanzbranche ihre Methoden und Ansätze kontinuierlich weiterentwickelt, um den Herausforderungen einer nachhaltigen Transformation gerecht zu werden, und fordern eine praxistaugliche Überarbeitung. Wir erwarten, dass eine Anpassung der SFDR erfolgt.