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Silas Stein / dpa / picturedesk.com
Was der EU-Klimazoll für Unternehmen bedeutet
Der neu eingeführte „EU-Klimazoll“ bringt eine Berichtspflicht ab Jänner 2024, die Vorbereitung aufseiten der Unternehmen verlangt. Ein Gastkommentar von Von Katharina Kubik, Anna Binder-Gutwinski und Annika Streicher.
November 2023
ist Partnerin im Bereich Steuerrecht bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien.
ist Rechtsanwältin bei Freshfields Bruckhaus Deringer.

Seit 1. Oktober 2023 gilt die EU-Verordnung zum CO2-Grenzausgleich (CBAM), umgangssprachlich EU-Klimazoll genannt. Ihr Ziel ist die Verhinderung von „Carbon Leakage“, also der Verlagerung emissionsintensiver Industrien in Ländern außerhalb der EU zur Umgehung strengerer CO2-Emissionsnormen innerhalb der EU. Ab 2026 ist für den Import gewisser, in der Produktion emissionsintensiver Güter in die EU eine Genehmigung erforderlich. Außerdem müssen dafür Zertifikate erworben werden, deren Preis sich am Preis der EU-Emissionszertifikate orientiert. So soll der Preisvorteil ausgeglichen werden, den Drittstaat-Produzenten dadurch haben können, dass sie nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen.

Was ist der CO2-Grenzausgleich?

Aktuell fallen Importe von Strom, Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff (hier die Story zur grünen Stahlerzeugung lesen) sowie gewisse Erzeugnisse aus diesen Rohstoffen (wie Schrauben, Behälter und Rohre) in den Anwendungsbereich von CBAM. Auch eine Erweiterung auf organische Chemikalien und Polymere wird bereits diskutiert. Ausgenommen sind etwa Importe aus den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz, sofern der Ursprung der importierten Güter im zollrechtlichen Sinn in einem dieser Staaten liegt. CBAM ist daher etwa für österreichische Unternehmen relevant, die Aluminiumrohre aus Indien oder in den USA hergestellter Zementklinker über die Schweiz importieren.

Die Umsetzung von CBAM beginnt mit einer Übergangsphase, die von 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 dauert. Während dieser Phase ist die Einfuhr von „CBAM-Gütern“ ohne Genehmigung und Abgabe von Zertifikaten möglich, jedoch gibt es eine Berichtspflicht. Berichte sind quartalsweise über eine Datenbank der EU-Kommission einzureichen, wobei der erste Bericht für den Zeitraum Oktober-Dezember 2023 bis zum 31. Jänner 2024 fällig ist. Die in der Verordnung festgelegte Berichtspflicht trifft Einführer oder indirekte Zollvertreter, die Zollanmeldungen für CBAM unterliegende Waren abgeben. Bei Nichtübermittlung oder inkorrekten/unvollständigen Berichten sind Sanktionen von 10 bis 50 Euro pro Tonne CO2 vorgesehen.

Auswirkungen des Klimazolls auf Importeure

In den Berichten sind Informationen zu den eingeführten Gütern und den darin enthaltenen Emissionswerten anzugeben. Für die Berechnung der Emissionswerte gelten zu Beginn der Übergangsphase noch Vereinfachungen, die jedoch schrittweise abgeschafft werden. Ab 1. Jänner 2025 ist jedenfalls die von der EU-Kommission in einer über 100 Seiten umfassenden Durchführungsverordnung festgelegte Methodik anzuwenden.

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Zentrales Element für die Berechnungen sind die Emissionswerte der Drittlands-Produktionsstätten. Die Beschaffung dieser Daten kann Betroffene vor große Herausforderungen stellen. Dies umso mehr, wenn CBAM-Güter von konzernfremden Lieferanten erworben werden. Schließlich dürften die wenigsten Lieferantenverträge die Weitergabe der für CBAM-Compliance erforderlichen Informationen bereits standardmäßig vorsehen. Vertragsanpassungen und Neuverhandlungen könnten notwendig sein.

CBAM erfordert daher nicht nur den internen Aufbau bzw. die externe Beschaffung des notwendigen Knowhows zur ordnungsgemäßen Berechnung der Emissionswerte, sondern auch die Herstellung von Transparenz entlang der Lieferkette. Beides muss pünktlich bis zur Abgabefrist der ersten Berichte zum 31. Jänner 2024 erfolgen. Für unter CBAM fallende Importeure dürfte der Jahresendspurt daher heuer besonders arbeitsintensiv ausfallen.

Dr. Katharina Kubik ist Partnerin im Bereich Steuerrecht bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien. Dr. Anna-Binder Gutwinski ist Rechtsanwältin, Dr. Annika Streicher Rechtsanwaltsanwärterin in derselben Kanzlei.

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